Satzung


 


§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein hat den Namen „Förderverein der Realschule Syke e.V.“ Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode eingetragen. Der Verein besteht seit dem 13.02.1973. Der Verein hat seinen Sitz in Syke. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Realschule Syke, ihrer Schüler und Schülerinnen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Geltungsbereich
Geltungsbereich des Fördervereins ist die Realschule Syke.

§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus,
dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart.
Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Je zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein. Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt jeweils zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Für die Beschlussfähigkeit gilt §26 Abs. 1 i.V. mit §32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Der Vorstand hat, neben den in Absatz 2 festgelegten Zuständigkeiten, folgende Aufgaben:
Einladung zur Mitgliederversammlung, Festlegung der Tagesordnung, Leitung der Mitgliederversammlung, Entscheidung über Aufnahmeanträge, Berichterstattung und Rechenschaftslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Schriftliche Beschlüsse im Wege des Umlaufverfahrens sind zulässig. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.

§ 7 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen mit Veröffentlichung der Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung sollte im ersten Quartal des Geschäftsjahres erfolgen. Es erfolgt eine schriftliche Benachrichtigung per Post oder E-Mail. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse bzw, email-Adresse gerichtet ist. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Wahl der Vorstandsmitglieder, Wahl von zwei Kassenprüfern, Entgegennahme der Berichte und Erklärungen des Vorsitzenden, Entlastung des Vorstandes, Beschlüsse über Satzungsänderungen, dies jedoch nur mit Zweidrittel der Stimmen der Anwesenden.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Beschlüsse sind wörtlich im Protokoll aufzunehmen. Bei Beschlüssen müssen die Vorsitzenden das Protokoll mit unterschreiben. Das Protokoll wird den Mitgliedern zugänglich gemacht. Geht innerhalb von zwei Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 8 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung gegenüber des Vorstandes oder durch Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages erworben werden. Die Mitgliedschaft endet durch eine Austrittserklärung. Diese ist nur zum Ende des Geschäftsjahres nach einmonatiger Kündigungsfrist in schriftlicher Form zulässig oder durch Ausschluss. Dieser kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Erstattung.

§ 9 Vereinsbeiträge
Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Es handelt sich dabei um einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und schriftlich festgehalten. Die Zahlung erfolgt durch Bankeinzug im vierten Quartal des Geschäftsjahres.

§ 10 Auflösung des Vereins
Die Aufhebung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu gesondert einberufen sein muss. Für den Beschluss der Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel der Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Realschule Syke, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Syke, 25.09.2018

 

Adresse + Kontakt

Förderverein der Realschule Syke e.V.

La-Chartre-Straße 7

28857 Syke

 

Postanschrift

Ramona Klein

Annenstraße 5

28857 Syke

 

Telefon: 0172/9193120

rs.foerderverein@gmx.de